Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.4211 PV CH-UR

Artikel 78 Personalverordnung (PV) - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 78 PV · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt. Er kann sie, gesamthaft oder für einzelne Angestelltengruppen, schrittweise in Kraft setzen.

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