2.4211
PV
CH-UR
Artikel 78 Personalverordnung (PV) - Inkrafttreten
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 78 PV · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt. Er kann sie, gesamthaft oder für einzelne Angestelltengruppen, schrittweise in Kraft setzen.