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2.4211 PV CH-UR

Artikel 77 Personalverordnung (PV) - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. April 2022

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 77 PV · Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. April 2022

1. Alle Fristen, die beim Inkrafttreten des neuen Rechts bereits laufen, richten sich nach dem bisherigen Recht.

2. Für Angestellte, die bei Inkrafttreten der Änderungen von Artikel 49 weniger als 24 Monate vor einem Dienstaltersgeschenk für 25 oder 40 Jahre stehen, gilt für das nächste Dienstaltersgeschenk das alte Recht.

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