Artikel 73c Personalverordnung (PV) - Globalbudget: exogene Faktoren
Artikel 73c PV · Globalbudget: exogene Faktoren
1. Faktoren, die der Regierungsrat nicht aktiv durch Personalentscheide beeinflussen kann, gelten als exogene Faktoren. Das Globalbudget ist entsprechend anzupassen. Bei den exogenen Faktoren werden folgende Kategorien unterschieden
a) der Teuerungsausgleich gemäss Artikel 43, exogen bedingte Arbeitgeberbeitragserhöhungen sowie Veränderungen in der Anzahl der Klassen an den kantonalen Schulen
b) Erhöhung Globalbudget durch Beschluss des Landrats
c) exogene Faktoren gestützt auf Artikel 41 und Artikel 51 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111)
d) exogene Faktoren, die durch Bundesvorgaben verursacht sind
e) weitere exogene Faktoren
2. Exogene Faktoren sind explizit als solche zu bezeichnen und zu begründen sowie das finanzielle Ausmass abzuschätzen.