2.4211
PV
CH-UR
Artikel 71 Personalverordnung (PV) - Personalrechtliche Verfügungen
Rechtsschutz
Artikel 71 PV · Personalrechtliche Verfügungen
1. Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, erlässt die Anstellungsbehörde eine personalrechtliche Verfügung.
2. Solche Verfügungen sind nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) zu erlassen und direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar.
3. Verfügungen über eine Neubewertung nach Artikel 46 sind zuerst mit Einsprache anfechtbar.