2.4211
PV
CH-UR
Artikel 7 Personalverordnung (PV) - Anstellungs- und Wahlbehörde: im Allgemeinen
Arbeitsverhältnis - Begründung
Artikel 7 PV · Anstellungs- und Wahlbehörde: im Allgemeinen
1. Anstellungsbehörde ist der Regierungsrat, soweit die Verfassung, die besondere Gesetzgebung oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
2. Der Regierungsrat kann die Anstellungsbefugnis dem Direktionsvorsteher oder der Direktionsvorsteherin, ausnahmsweise einer Behörde oder Kommission delegieren.