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2.4211 PV CH-UR

Artikel 7 Personalverordnung (PV) - Anstellungs- und Wahlbehörde: im Allgemeinen

Arbeitsverhältnis - Begründung
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Artikel 7 PV · Anstellungs- und Wahlbehörde: im Allgemeinen

1. Anstellungsbehörde ist der Regierungsrat, soweit die Verfassung, die besondere Gesetzgebung oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen.

2. Der Regierungsrat kann die Anstellungsbefugnis dem Direktionsvorsteher oder der Direktionsvorsteherin, ausnahmsweise einer Behörde oder Kommission delegieren.

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