Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.4211 PV CH-UR

Artikel 68 Personalverordnung (PV)

Rechte der Angestellten - Ausnahmen
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Artikel 68 PV

1. In besonderen Fällen kann die Anstellungs- und Wahlbehörde von den Bestimmungen dieses Kapitels abweichen. Insbesondere kann sie statt einer Lohnklasse Stundenlöhne oder Fixa festlegen.

2. Abweichungen sind unzulässig, soweit sie die Rechte der Angestellten ausweiten.

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