2.4211
PV
CH-UR
Artikel 68 Personalverordnung (PV)
Rechte der Angestellten - Ausnahmen
Artikel 68 PV
1. In besonderen Fällen kann die Anstellungs- und Wahlbehörde von den Bestimmungen dieses Kapitels abweichen. Insbesondere kann sie statt einer Lohnklasse Stundenlöhne oder Fixa festlegen.
2. Abweichungen sind unzulässig, soweit sie die Rechte der Angestellten ausweiten.