2.4211
PV
CH-UR
Artikel 67 Personalverordnung (PV) - Schutz vor Diskriminierung
Rechte der Angestellten - Diskriminierungsverbot
Artikel 67 PV · Schutz vor Diskriminierung
1. Der Kanton sorgt dafür, dass niemand aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen, wie Geschlecht, Herkunft, Sprache, Religion, geschlechtliche Orientierung, Beeinträchtigung oder vergleichbare Persönlichkeitsmerkmale, diskriminiert wird.
2. Der Regierungsrat beauftragt eine unabhängige, externe Kontaktstelle, die die betroffenen Personen berät und den vorgesetzten Stellen geeignete Empfehlungen erteilt.
3. Der Regierungsrat kann der Kontaktstelle weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot übertragen.