2.4211
PV
CH-UR
Artikel 66 Personalverordnung (PV) - Gleichstellung der Geschlechter
Rechte der Angestellten - Diskriminierungsverbot
Artikel 66 PV · Gleichstellung der Geschlechter
1. Der Regierungsrat sorgt für die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung und Chancengleichheit der Geschlechter.
2. Er achtet bei der Besetzung von Kaderstellen auf eine möglichst gleichmässige Vertretung der Geschlechter.