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2.4211 PV CH-UR

Artikel 65 Personalverordnung (PV) - Datenschutz

Rechte der Angestellten - Weitere Rechte
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Artikel 65 PV · Datenschutz

1. Die mit der Personalverwaltung beauftragten Stellen sind berechtigt, zu diesem Zweck notwendige Personendaten zu erheben und zu bearbeiten.

2. Der Datenschutz, namentlich das Einsichtsrecht in die persönlichen Daten der Angestellten, richtet sich nach dem Gesetz über den Schutz von Personendaten (RB 2.2511).

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