2.4211
PV
CH-UR
Artikel 65 Personalverordnung (PV) - Datenschutz
Rechte der Angestellten - Weitere Rechte
Artikel 65 PV · Datenschutz
1. Die mit der Personalverwaltung beauftragten Stellen sind berechtigt, zu diesem Zweck notwendige Personendaten zu erheben und zu bearbeiten.
2. Der Datenschutz, namentlich das Einsichtsrecht in die persönlichen Daten der Angestellten, richtet sich nach dem Gesetz über den Schutz von Personendaten (RB 2.2511).