2.4211
PV
CH-UR
Artikel 63 Personalverordnung (PV) - Mitspracherecht
Rechte der Angestellten - Weitere Rechte
Artikel 63 PV · Mitspracherecht
1. In allgemeinen Personalfragen steht den Angestellten ein Mitspracherecht zu. Sie üben dieses Recht durch ihre Personalverbände aus.
2. Die Vorgesetzten informieren die Angestellten unter Wahrung von persönlichen und betrieblichen Interessen möglichst frühzeitig über Tatsachen und Vorhaben, die für ihre Tätigkeit von Bedeutung sind.
3. Der Regierungsrat fördert das Vorschlagswesen.