2.4211
PV
CH-UR
Artikel 62 Personalverordnung (PV) - Arbeitszeugnis
Rechte der Angestellten - Weitere Rechte
Artikel 62 PV · Arbeitszeugnis
1. Die Angestellten können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt.
2. Wenn die angestellte Person es verlangt, hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.