2.4211
PV
CH-UR
Artikel 61 Personalverordnung (PV) - Berufliche Förderung
Rechte der Angestellten - Weitere Rechte
Artikel 61 PV · Berufliche Förderung
1. Die berufliche Fort- und Weiterbildung wird auf allen Stufen gefördert. Der Kanton sorgt für ein angemessenes und zielgerichtetes Fort- und Weiterbildungsprogramm.
2. Der Regierungsrat regelt das Nähere.