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2.4211 PV CH-UR

Artikel 61 Personalverordnung (PV) - Berufliche Förderung

Rechte der Angestellten - Weitere Rechte
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Artikel 61 PV · Berufliche Förderung

1. Die berufliche Fort- und Weiterbildung wird auf allen Stufen gefördert. Der Kanton sorgt für ein angemessenes und zielgerichtetes Fort- und Weiterbildungsprogramm.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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