Artikel 60 Personalverordnung (PV) - Ferien
Artikel 60 PV · Ferien
1. Der Ferienanspruch beträgt jährlich
a) * bis zum erfüllten 20. Altersjahr: 30 Arbeitstage
b) * vom 21. bis zum erfüllten 59. Altersjahr: 25 Arbeitstage
c) * ab dem 60. Altersjahr: 30 Arbeitstage
2. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das Altersjahr erfüllt wird.
3. Die Ferien dienen der Erholung. Sie sind so zu verteilen, dass der geregelte Arbeitsablauf gewährleistet ist.
4. Der Regierungsrat regelt namentlich
a) * den Ausgleich von Krankheits- und Unfalltagen sowie des Mutterschaftsurlaubs während der Ferien
b) * die Kürzung der Ferien bei längerer Dienstabwesenheit infolge einer Krankheit, eines Unfalls sowie militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen
5. Ausnahmsweise kann der Regierungsrat mit bestimmten Angestellten oder Angestelltenkategorien, namentlich bei unregelmässigen Arbeitszeiten von Teilzeitbeschäftigten, die Abgeltung des Ferienanspruchs vereinbaren.
6. Der Ferienanspruch der Lehrerinnen und Lehrer an kantonalen Schulen richtet sich nach der Schulzeit, den betrieblichen Bedürfnissen und den besonderen Verhältnissen der Lehraufgaben. Der Regierungsrat erlässt dazu nähere Vorschriften. Er kann dabei von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen.