2.4211
PV
CH-UR
Artikel 6 Personalverordnung (PV) - Voraussetzungen der Anstellung
Arbeitsverhältnis - Begründung
Artikel 6 PV · Voraussetzungen der Anstellung
1. Voraussetzung für eine Anstellung ist die fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.
2. Wenn die Stelle es erfordert, kann die Anstellung vom Ergebnis einer vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig gemacht werden.
3. Voraussetzung für die Anstellung als Lehrperson ist eine abgeschlossene Ausbildung für die zu unterrichtende Stufe. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Schulkommission. Weitergehende Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.