2.4211
PV
CH-UR
Artikel 59 Personalverordnung (PV) - Urlaub aus familiären Gründen und andere Absenzen
Rechte der Angestellten - Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung
Artikel 59 PV · Urlaub aus familiären Gründen und andere Absenzen
1. Die Angestellten haben bei Geburt eines eigenen Kinds Anspruch auf einen Urlaub. Der Regierungsrat regelt das Nähere.
2. Der Regierungsrat bestimmt den Anspruch auf weitere bezahlte Absenzen im Reglement.