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2.4211 PV CH-UR

Artikel 58 Personalverordnung (PV) - Weitere Regelungen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

Rechte der Angestellten - Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung
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Artikel 58 PV · Weitere Regelungen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

1. Im Umfang der krankheits- oder unfallbedingten Lohnfortzahlung gehen die Ansprüche der angestellten Person gegenüber einer staatlichen Sozialversicherung, einer vom Kanton oder von den Personalverbänden abgeschlossenen Unfall- oder Krankentaggeldversicherung sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf den Kanton über.

2. Wird das Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung oder der Krankentaggeldversicherung wegen groben Selbstverschuldens oder Eingehens einer besonderen Gefährdung gekürzt, wird die Lohnfortzahlung im Regelfall im gleichen Verhältnis gekürzt.

3. Absenzen wegen Krankheit oder Unfall sind unverzüglich der vorgesetzten Person zu melden, wobei bei einer Absenz, die fünf Arbeitstage übersteigt, ein Arztzeugnis vorzulegen ist. Der Kanton hat zudem das Recht, jederzeit ein Arztzeugnis zu verlangen, das sich über den Grad und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausspricht.

4. In begründeten Fällen kann der Kanton eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

5. Bei mangelnder Mitwirkung, namentlich wenn die angestellte Person die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung verweigert oder verzögert, kann die Anstellungsbehörde die Lohnfortzahlung kürzen oder einstellen.

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