2.4211
PV
CH-UR
Artikel 57 Personalverordnung (PV) - Unfallversicherung
Rechte der Angestellten - Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung
Artikel 57 PV · Unfallversicherung
1. Die Unfallversicherung der Angestellten richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung.
2. Der Regierungsrat legt den Anteil fest, den die Angestellten für den auf die Nichtberufsunfälle entfallenden Teil der Prämie zu leisten haben. Die restliche Prämie trägt der Kanton.