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2.4211 PV CH-UR

Artikel 57 Personalverordnung (PV) - Unfallversicherung

Rechte der Angestellten - Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung
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Artikel 57 PV · Unfallversicherung

1. Die Unfallversicherung der Angestellten richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung.

2. Der Regierungsrat legt den Anteil fest, den die Angestellten für den auf die Nichtberufsunfälle entfallenden Teil der Prämie zu leisten haben. Die restliche Prämie trägt der Kanton.

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