2.4211
PV
CH-UR
Artikel 56 Personalverordnung (PV) - Härtefall
Rechte der Angestellten - Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung
Artikel 56 PV · Härtefall
1. Liegen besondere Umstände vor, vor allem in Härtefällen oder bei sehr langer Dienstzeit, kann der Regierungsrat bei unfall- oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eine längerdauernde Lohnfortzahlung bewilligen.