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2.4211 PV CH-UR

Artikel 56 Personalverordnung (PV) - Härtefall

Rechte der Angestellten - Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung
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Artikel 56 PV · Härtefall

1. Liegen besondere Umstände vor, vor allem in Härtefällen oder bei sehr langer Dienstzeit, kann der Regierungsrat bei unfall- oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eine längerdauernde Lohnfortzahlung bewilligen.

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