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2.4211 PV CH-UR

Artikel 55 Personalverordnung (PV) - Unfall

Rechte der Angestellten - Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung
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Artikel 55 PV · Unfall

1. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls hat die angestellte Person Anspruch auf den vollen Lohn.

2. Bei Berufsunfällen dauert der Anspruch, bis die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt wird, längstens während 730 Kalendertagen. Bei Nicht-Betriebsunfällen besteht der Anspruch längstens während 365 Kalendertagen.

3. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen dauert der Anspruch längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

4. Der Kanton kann die Leistungen der Unfallversicherung bevorschussen.

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