2.4211
PV
CH-UR
Artikel 54 Personalverordnung (PV) - Krankheit
Rechte der Angestellten - Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung
Artikel 54 PV · Krankheit
1. Die Angestellten beziehen bei Krankheit innerhalb eines Jahrs folgenden Lohn
a) für die ersten drei Monate den vollen Lohn
b) für weitere drei Monate 75 Prozent des Lohns
c) für weitere drei Monate 50 Prozent des Lohns
2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, längstens aber nach neun Monaten, endet die Lohnfortzahlung.
3. Der Kanton oder die Personalverbände können eine Krankentaggeldversicherung anbieten. Der Kanton kann Leistungen der Krankentaggeldversicherung bevorschussen.