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2.4211 PV CH-UR

Artikel 52 Personalverordnung (PV) - Besondere Zulagen

Rechte der Angestellten - Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen
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Artikel 52 PV · Besondere Zulagen

1. Der Regierungsrat regelt die Entschädigung für

a) * Überzeit, Nacht-, Wochenend-, Feiertags- und Pikettdienst

b) Dienstleistungen, die die Mitarbeit von Familienangehörigen oder Drittpersonen erfordern

c) Stellvertretungs- und andere Aufgaben ausserhalb des Arbeitsplatzwertes

d) * besondere Aufgaben der Lehrpersonen, wie Klassenlehrperson, Betreuung von Matura- und selbstständigen Vertiefungsarbeiten

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