2.4211
PV
CH-UR
Artikel 51 Personalverordnung (PV) - Spesen
Rechte der Angestellten - Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen
Artikel 51 PV · Spesen
1. Spesen und Auslagen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben werden den Angestellten ersetzt.
2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Vergütungen.