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2.4211 PV CH-UR

Artikel 51 Personalverordnung (PV) - Spesen

Rechte der Angestellten - Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen
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Artikel 51 PV · Spesen

1. Spesen und Auslagen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben werden den Angestellten ersetzt.

2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Vergütungen.

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