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2.4211 PV CH-UR

Artikel 50 Personalverordnung (PV) - Familien- und Haushaltszulage

Rechte der Angestellten - Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen
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Artikel 50 PV · Familien- und Haushaltszulage

1. Die Familienzulagen werden als Geburts- und als Kinderzulagen ausgerichtet. Anspruch und Höhe dieser Zulagen richten sich nach dem Gesetz über die Familienzulagen (RB 20.2511).

2. Angestellte, die Anspruch auf eine Kinderzulage haben, erhalten jährlich eine Haushaltszulage von 1'200 Franken.

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