2.4211
PV
CH-UR
Artikel 5 Personalverordnung (PV) - Ausschreibung
Arbeitsverhältnis - Begründung
Artikel 5 PV · Ausschreibung
1. Offene Stellen sind öffentlich auszuschreiben.
2. Abgesehen von den höheren Kaderfunktionen kann der Regierungsrat Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht bestimmen.