Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.4211 PV CH-UR

Artikel 5 Personalverordnung (PV) - Ausschreibung

Arbeitsverhältnis - Begründung
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Artikel 5 PV · Ausschreibung

1. Offene Stellen sind öffentlich auszuschreiben.

2. Abgesehen von den höheren Kaderfunktionen kann der Regierungsrat Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht bestimmen.

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