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2.4211 PV CH-UR

Artikel 49 Personalverordnung (PV) - Dienstaltersgeschenk

Rechte der Angestellten - Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen
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Artikel 49 PV · Dienstaltersgeschenk

1. Jeder angestellten Person wird nach zehn und je weiteren fünf effektiv geleisteten Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk ausgerichtet. Nach zehn Jahren beträgt dieses eine Woche bezahlten Urlaub, nach 15 Jahren beträgt dieses zwei Wochen bezahlten Urlaub, ab 20 Dienstjahren vier Wochen bezahlten Urlaub.

2. Auf Wunsch der angestellten Person wird das Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise ausbezahlt.

3. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise ein solches Dienstaltersgeschenk auch in anderen Fällen zusprechen.

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