2.4211
PV
CH-UR
Artikel 48 Personalverordnung (PV) - Mitwirkung des zuständigen Amtes
Rechte der Angestellten - Lohn
Artikel 48 PV · Mitwirkung des zuständigen Amtes
1. Bei der Einreihung, Neubewertung, Neueinreihung oder Beförderung von Angestellten, die das Volk, der Landrat oder der Regierungsrat wählt bzw. anstellt, ist das zuständige Amt vorgängig anzuhören.
2. In den übrigen Fällen unterbreitet die Anstellungsbehörde ihren Vorschlag zur Einreihung, Neubewertung, Neueinreihung oder Beförderung dem zuständigen Amt. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.