2.4211
PV
CH-UR
Artikel 46 Personalverordnung (PV) - Neubewertung
Rechte der Angestellten - Lohn
Artikel 46 PV · Neubewertung
1. Hat sich der Schwierigkeitsgrad einer Stelle wesentlich geändert, nimmt die Anstellungsbehörde die Neubewertung und gegebenenfalls eine Neueinreihung vor.