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2.4211 PV CH-UR

Artikel 46 Personalverordnung (PV) - Neubewertung

Rechte der Angestellten - Lohn
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Artikel 46 PV · Neubewertung

1. Hat sich der Schwierigkeitsgrad einer Stelle wesentlich geändert, nimmt die Anstellungsbehörde die Neubewertung und gegebenenfalls eine Neueinreihung vor.

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