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2.4211 PV CH-UR

Artikel 45 Personalverordnung (PV) - Einreihung der Stellen

Rechte der Angestellten - Lohn
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Artikel 45 PV · Einreihung der Stellen

1. Die Stellen werden entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad bewertet und einer bestimmten Lohnklasse zugeordnet.

2. Der Schwierigkeitsgrad eines Arbeitsplatzes wird durch ein Funktionsbewertungssystem bestimmt.

3. In diesem Rahmen setzt der Regierungsrat den Einreihungsplan fest. Er reiht die Stellen in die Lohnklassen ein.

4. Gestützt darauf bestimmt die Anstellungsbehörde die Einreihung im Einzelfall.

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