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2.4211 PV CH-UR

Artikel 44 Personalverordnung (PV) - 13. Monatslohn

Rechte der Angestellten - Lohn
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Artikel 44 PV · 13. Monatslohn

1. Die Angestellten haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

2. Der 13. Monatslohn entspricht einem Zwölftel des Grundgehaltes, einschliesslich der Teuerungszulage.

3. Tritt der oder die Angestellte während des Dienstjahres in den Dienst ein oder verlässt er oder sie den Dienst, so wird der Anspruch anteilmässig gekürzt.

4. Der 13. Monatslohn wird in der Regel im November ausgerichtet.

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