2.4211
PV
CH-UR
Artikel 42 Personalverordnung (PV) - Ausserordentliche Zuwendungen
Rechte der Angestellten - Lohn
Artikel 42 PV · Ausserordentliche Zuwendungen
1. Bei ausserordentlich guten Leistungen kann die zuständige Direktion ausgewiesene Angestellte oder Angestelltengruppen mit einer einmaligen Zuwendung belohnen.
2. Der Regierungsrat bestimmt jährlich die Höchstsumme, die für ausserordentliche Zuwendungen zur Verfügung steht.