2.4211
PV
CH-UR
Artikel 41 Personalverordnung (PV) - Stufenbeschleunigung und Beförderung bei andauernder ausgezeichneter Leistung
Rechte der Angestellten - Lohn
Artikel 41 PV · Stufenbeschleunigung und Beförderung bei andauernder ausgezeichneter Leistung
1. In Ausnahmefällen kann der Regierungsrat den Stufenanstieg beschleunigen.
2. Für mehrjährige, ausgezeichnete Leistungen bleibt Artikel 47 vorbehalten.