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2.4211 PV CH-UR

Artikel 41 Personalverordnung (PV) - Stufenbeschleunigung und Beförderung bei andauernder ausgezeichneter Leistung

Rechte der Angestellten - Lohn
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Artikel 41 PV · Stufenbeschleunigung und Beförderung bei andauernder ausgezeichneter Leistung

1. In Ausnahmefällen kann der Regierungsrat den Stufenanstieg beschleunigen.

2. Für mehrjährige, ausgezeichnete Leistungen bleibt Artikel 47 vorbehalten.

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