2.4211
PV
CH-UR
Artikel 37 Personalverordnung (PV) - Lohngleichheit
Rechte der Angestellten - Lohn
Artikel 37 PV · Lohngleichheit
1. Angestellte haben bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
2. Das zuständige Amt führt regelmässig eine Lohngleichheitsanalyse durch.