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2.4211 PV CH-UR

Artikel 37 Personalverordnung (PV) - Lohngleichheit

Rechte der Angestellten - Lohn
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Artikel 37 PV · Lohngleichheit

1. Angestellte haben bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

2. Das zuständige Amt führt regelmässig eine Lohngleichheitsanalyse durch.

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