Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.4211 PV CH-UR

Artikel 36 Personalverordnung (PV) - Haftung

Pflichten der Angestellten
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Artikel 36 PV · Haftung

1. Die Angestellten sind für den Schaden verantwortlich, den sie dem Kanton absichtlich oder grobfahrlässig zufügen.

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