2.4211
PV
CH-UR
Artikel 35 Personalverordnung (PV) - Wohnsitz und Dienstwohnung
Pflichten der Angestellten
Artikel 35 PV · Wohnsitz und Dienstwohnung
1. Sofern ein öffentliches Interesse besteht, kann die Anstellungsbehörde den Angestellten einen bestimmten Wohnsitz vorschreiben oder eine Dienstwohnung zuweisen.
2. Für die Dienstwohnung ist eine marktübliche Miete zu bezahlen.
3. Sofern der Wohnsitz mit dem Arbeitsort nicht zusammenfällt, entsteht kein Anspruch auf eine Barvergütung oder eine anderweitige Entschädigung.