Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.4211 PV CH-UR

Artikel 35 Personalverordnung (PV) - Wohnsitz und Dienstwohnung

Pflichten der Angestellten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 35 PV · Wohnsitz und Dienstwohnung

1. Sofern ein öffentliches Interesse besteht, kann die Anstellungsbehörde den Angestellten einen bestimmten Wohnsitz vorschreiben oder eine Dienstwohnung zuweisen.

2. Für die Dienstwohnung ist eine marktübliche Miete zu bezahlen.

3. Sofern der Wohnsitz mit dem Arbeitsort nicht zusammenfällt, entsteht kein Anspruch auf eine Barvergütung oder eine anderweitige Entschädigung.

← Artikel 34 PV Personalverordnung (PV) - Geltungsbereich Artikel 36 PV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →