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2.4211 PV CH-UR

Artikel 34 Personalverordnung (PV) - Öffentliche Nebenämter

Pflichten der Angestellten
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Artikel 34 PV · Öffentliche Nebenämter

1. Angestellte, die sich um ein öffentliches Nebenamt bewerben wollen, melden dies der Anstellungsbehörde. Deren Bewilligung ist erforderlich, sofern Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang.

2. Der Regierungsrat regelt die Kompensationspflicht, wenn öffentliche Ämter während der Arbeitszeit ausgeübt werden.

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