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2.4211 PV CH-UR

Artikel 31 Personalverordnung (PV) - Stellvertretung, vorübergehende Zuweisung anderer Arbeit

Pflichten der Angestellten
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Artikel 31 PV · Stellvertretung, vorübergehende Zuweisung anderer Arbeit

1. Angestellte sind, soweit zumutbar, verpflichtet, Stellvertretungen und vorübergehend andere Arbeiten zu übernehmen, auch wenn diese nicht in ihren besonderen Tätigkeitsbereich fallen.

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