2.4211
PV
CH-UR
Artikel 31 Personalverordnung (PV) - Stellvertretung, vorübergehende Zuweisung anderer Arbeit
Pflichten der Angestellten
Artikel 31 PV · Stellvertretung, vorübergehende Zuweisung anderer Arbeit
1. Angestellte sind, soweit zumutbar, verpflichtet, Stellvertretungen und vorübergehend andere Arbeiten zu übernehmen, auch wenn diese nicht in ihren besonderen Tätigkeitsbereich fallen.