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2.4211 PV CH-UR

Artikel 29a Personalverordnung (PV) - Pflichtlektionen der Lehrpersonen

Pflichten der Angestellten
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Artikel 29a PV · Pflichtlektionen der Lehrpersonen

1. Eine Lektion entspricht einer Zeiteinheit von 45 Minuten pro Woche über ein ganzes Schuljahr.

2. Für ein Vollpensum sind pro Schulwoche folgende Lektionen zu leisten

a) Unterricht am Untergymnasium der Kantonalen Mittelschule Uri: 25 Lektionen

b) Unterricht am Obergymnasium der Kantonalen Mittelschule Uri: 23 Lektionen

c) Unterricht an der Kantonalen Berufsfachschule Uri und an der Berufsvorbereitungsschule: 25 Lektionen

d) Unterricht im Rahmen der Berufsmaturität: 23 Lektionen

3. Der Regierungsrat kann für den Unterricht in einzelnen Fächern die Pflichtlektionen abweichend von den Ansätzen nach Absatz 2 festlegen. Er regelt die Pflichtlektionen für Lehrpersonen, die auf verschiedenen Stufen Unterricht erteilen.

4. Ab dem 55. Altersjahr wird das Pflichtpensum für Lehrpersonen bei einem Anstellungsgrad ab 30 Prozent um 7 Prozent und ab dem 60. Altersjahr um 10 Prozent reduziert. Die Reduktion wird ab jenem Jahr gewährt, in dem das Altersjahr erfüllt wird.

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