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2.4211 PV CH-UR

Artikel 29 Personalverordnung (PV) - Arbeitszeit, Arbeitsformen

Pflichten der Angestellten
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Artikel 29 PV · Arbeitszeit, Arbeitsformen

1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden.

2. Folgende Tage sind, sofern es der Dienstbetrieb gestattet, dienstfrei

a) die staatlichen und kantonalen Feiertage, jedoch ohne die Gemeindefeiertage

b) der Güdelmontag

c) * ...

d) der 24. Dezember Nachmittag

e) * der 31. Dezember Nachmittag

3. Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über die Arbeitszeit. Er kann individuelle und flexible Arbeitsformen und die Möglichkeit der Arbeitsteilung einführen.

4. Vorbehalten bleibt Artikel 29a.

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