2.4211
PV
CH-UR
Artikel 28 Personalverordnung (PV) - Annahme von Geschenken
Pflichten der Angestellten
Artikel 28 PV · Annahme von Geschenken
1. Angestellte dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung stehen oder stehen könnten, für sich oder für andere annehmen oder sich versprechen lassen.
2. Ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert.