2.4211
PV
CH-UR
Artikel 27 Personalverordnung (PV) - Amtsgeheimnis
Pflichten der Angestellten
Artikel 27 PV · Amtsgeheimnis
1. Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind.
2. Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen.