2.4211
PV
CH-UR
Artikel 26 Personalverordnung (PV) - Arbeitsleistung
Pflichten der Angestellten
Artikel 26 PV · Arbeitsleistung
1. Die Angestellten sind zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet.
2. Sie haben sich rechtmässig, korrekt und freundlich zu verhalten und ihre Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen. Dabei haben sie die Gesamtinteressen des Kantons zu wahren.