Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.4211 PV CH-UR

Artikel 26 Personalverordnung (PV) - Arbeitsleistung

Pflichten der Angestellten
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Artikel 26 PV · Arbeitsleistung

1. Die Angestellten sind zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet.

2. Sie haben sich rechtmässig, korrekt und freundlich zu verhalten und ihre Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen. Dabei haben sie die Gesamtinteressen des Kantons zu wahren.

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