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2.4211 PV CH-UR

Artikel 25a Personalverordnung (PV) - Vorsorgliche Massnahmen

Arbeitsverhältnis - Vorsorgliche Massnahmen
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Artikel 25a PV · Vorsorgliche Massnahmen

1. Die Anstellungsbehörde kann Angestellte vorläufig freistellen und die Lohnzahlung ganz oder teilweise aussetzen, wenn

a) genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grunds zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen

b) wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist

c) zwingende öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern

2. Zur Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen sind alle Vorgesetzten zuständig. Die Anordnung ist so bald wie möglich von der Anstellungsbehörde zu genehmigen.

3. Die Anstellungsbehörde entscheidet spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über eine Nach- oder Rückzahlung des Lohns.

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