2.4211
PV
CH-UR
Artikel 23 Personalverordnung (PV) - Zuständigkeit
Arbeitsverhältnis - Beendigung
Artikel 23 PV · Zuständigkeit
1. Für den Kanton ist die Anstellungsbehörde zuständig, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu kündigen, die fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen zu verfügen oder die einvernehmliche Auflösung zu vereinbaren.
2. Ist der Landrat Wahlbehörde, handelt der Regierungsrat an seiner Stelle. Seine Verfügungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedürfen, um gültig zu sein, der Genehmigung durch den Landrat.