2.4211
PV
CH-UR
Artikel 21 Personalverordnung (PV) - Erschöpfung der Lohnfortzahlung
Arbeitsverhältnis - Beendigung
Artikel 21 PV · Erschöpfung der Lohnfortzahlung
1. Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf das Ende der Lohnfortzahlung aufgelöst werden. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Kündigungsschutz mit Ausnahme von Artikel 15a.
2. Der Kanton prüft vor Ende der Lohnfortzahlung die Möglichkeiten einer angepassten Weiterbeschäftigung.