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2.4211 PV CH-UR

Artikel 19 Personalverordnung (PV) - Einvernehmliche Lösung

Arbeitsverhältnis - Beendigung
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Artikel 19 PV · Einvernehmliche Lösung

1. Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung schriftlich aufgelöst werden.

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