2.4211
PV
CH-UR
Artikel 19 Personalverordnung (PV) - Einvernehmliche Lösung
Arbeitsverhältnis - Beendigung
Artikel 19 PV · Einvernehmliche Lösung
1. Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung schriftlich aufgelöst werden.