Artikel 18 Personalverordnung (PV) - Fristlose Auflösung aus wichtigem Grund
Artikel 18 PV · Fristlose Auflösung aus wichtigem Grund
1. Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig ohne Einhaltung von Fristen und ohne Beachtung der festen Vertragsdauer jederzeit aufgelöst werden.
2. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar macht.
3. Vor der Entlassung ist die betroffene angestellte Person anzuhören. Die Entlassung ist schriftlich zu begründen, wenn die entlassene Person dies verlangt.
4. Erweist sich die Entlassung als nicht gerechtfertigt und wird die betroffene Person nicht wiedereingestellt, hat ihr der Kanton eine Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) über die ungerechtfertigte fristlose Entlassung zu bezahlen. Die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung bleibt vorbehalten.
5. Löst der oder die Angestellte das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund fristlos auf, hat der Kanton Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht. Ausserdem hat er Anspruch auf den Ersatz weiteren Schadens.