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2.4211 PV CH-UR

Artikel 17 Personalverordnung (PV) - Befristetes Arbeitsverhältnis

Arbeitsverhältnis - Beendigung
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Artikel 17 PV · Befristetes Arbeitsverhältnis

1. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung durch Ablauf der Vertragsdauer.

2. Eine vorzeitige Kündigung ist möglich. Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit sieben Tage, danach im ersten Jahr einen Monat und ab dem zweiten Jahr zwei Monate.

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Kündigung beim unbefristeten Anstellungsverhältnis sinngemäss.

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