Artikel 16 Personalverordnung (PV) - Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis: Kündigungsschutz
Artikel 16 PV · Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis: Kündigungsschutz
1. Die Kündigung durch den Kanton setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Sie darf insbesondere nicht missbräuchlich im Sinne des Obligationenrechts (SR [220](https://db.clex.ch/link/Bund/220/de)) sein.
2. Ein sachlich zureichender Grund liegt namentlich vor
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | wenn der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall erschöpft ist | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | wenn die Arbeitsstelle aufgehoben oder geänderten organisatorischen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird und die angestellte Person die Annahme des neuen oder eines anderen zumutbaren Aufgabenbereichs ablehnt oder die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs nicht möglich ist | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | wenn die angestellte Person ungenügende Leistungen erbringt oder nicht geeignet ist, ihre Aufgaben zu erfüllen | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | wenn durch das Verhalten der angestellten Person die Aufgabenerfüllung der vorgesetzten Person oder anderer Angestellten erschwert wird | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | wenn die angestellte Person ihre Verpflichtungen nach dieser Verordnung verletzt hat | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) | wenn die angestellte Person eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der konkreten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist | | |
3. Soll eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit gemäss Absatz 2 Buchstaben c, d oder e ausgesprochen werden, ist der angestellten Person vorgängig eine angemessene Bewährungsfrist einzuräumen.
4. Der angestellten Person ist vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Kündigung ist schriftlich zu begründen.