Artikel 15a Personalverordnung (PV) - Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis: Kündigung zur Unzeit
Artikel 15a PV · Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis: Kündigung zur Unzeit
1. Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR [220](https://db.clex.ch/link/Bund/220/de)). Vorbehalten sind die nachfolgenden Ausnahmen.
2. Keine Kündigung zur Unzeit liegt vor bei einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit.
3. Krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeiten von bis zu fünf aufeinanderfolgenden Tagen führen nicht zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist.
4. Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit müssen die Angestellten auf Verlangen des Kantons nachweisen, dass es sich um eine nicht-arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit handelt. Der Kanton kann ein entsprechendes Arztzeugnis verlangen oder eine vertrauensärztliche Beurteilung anordnen.
5. Eine fortgesetzte Kündigungsfrist verlängert sich lediglich um die Dauer des Fristunterbruchs.