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2.4211 PV CH-UR

Artikel 15a Personalverordnung (PV) - Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis: Kündigung zur Unzeit

Arbeitsverhältnis - Beendigung
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Artikel 15a PV · Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis: Kündigung zur Unzeit

1. Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR [220](https://db.clex.ch/link/Bund/220/de)). Vorbehalten sind die nachfolgenden Ausnahmen.

2. Keine Kündigung zur Unzeit liegt vor bei einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit.

3. Krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeiten von bis zu fünf aufeinanderfolgenden Tagen führen nicht zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist.

4. Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit müssen die Angestellten auf Verlangen des Kantons nachweisen, dass es sich um eine nicht-arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit handelt. Der Kanton kann ein entsprechendes Arztzeugnis verlangen oder eine vertrauensärztliche Beurteilung anordnen.

5. Eine fortgesetzte Kündigungsfrist verlängert sich lediglich um die Dauer des Fristunterbruchs.

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