Artikel 15 Personalverordnung (PV) - Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis: Fristen
Artikel 15 PV · Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis: Fristen
1. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet durch schriftliche Kündigung durch die angestellte Person oder den Kanton.
2. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen gekündigt werden.
3. Nach Ablauf der Probezeit gelten folgende Kündigungsfristen
a) ab dem 1. bis und mit dem 9. Anstellungsjahr: drei Monate
b) ab dem 10. Anstellungsjahr: vier Monate
c) für Lehrpersonen: generell vier Monate
d) für Angestellte, die das 55. Altersjahr erfüllt haben und seit mindestens fünf Jahren beim Kanton arbeiten: sechs Monate
4. Für Angehörige des höheren Kaders beträgt die Kündigungsfrist vier Monate. Der Regierungsrat bezeichnet das höhere Kader.
5. Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats, bei Lehrpersonen jeweils auf Ende eines Schuljahrs gekündigt werden.